Unsere aktuelle Vereinssatzung als PDF findet ihr auch hier.
Satzung RWBW
Satzung des Fanclubs „Rhein-Wied Blau Weiss“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Rhein-Wied Blau Weiss“. Sitz des Vereins ist Neuwied-
Oberbieber. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Spieljahr (01.07. eines Jahres bis zum
30.06. des darauffolgenden Jahres).
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist es, Fans des FC Schalke 04 zu organisieren und zu betreuen. Der
Fanclub steht generell jedem FC Schalke 04 Fan offen. Ziel ist es, die Gemeinschaft zu stärken
und Gewalt abzubauen.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen grundsätzlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sein, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen werden. Jugendliche unter 18
Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Über einen schriftlichen
Aufnahmeantrag (Mitgliedsantrag) entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch
Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum
Ende des auf die Kündigung folgenden Monats möglich.
Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitglieder einer Mitgliederversammlung von einer
Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen, gültigen Stimmen
ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich zu
äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
auszuschließenden Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu Beginn des
Geschäftsjahres auf das Vereinskonto zu entrichten. Sollte der Beitrag drei Monate nach
Fälligkeit auch nach erfolgter Fristsetzung nicht gezahlt worden sein, erlischt die Mitgliedschaft
mit sofortiger Wirkung.
Für Kinder unter 18 Jahren, Schüler, Auszubildende und Studenten (auf Nachweis) gilt ein
ermäßigter Beitrag.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- Der Vorstand, bestehend aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassierer,
- dem Kartenbeauftragten,
- dem Pressebeauftragten,
- bis zu 3 Beisitzern (bei Bedarf).
2. Die Mitgliederversammlung
§ 8 Die Vorsitzenden
Die Vorsitzenden bestehen jeweils aus einer Person. Der 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorsitzenden
Der Vorsitzende ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem
anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen
insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Erstellung der
Tagesordnung, - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Schriftführers
Der Schriftführer führt Protokoll über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen.
§ 11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Kassierers
Der Kassierer ist für die finanziellen Belange des Vereins zuständig. Er ist zur Führung eines Kassenbuches verpflichtet. Einmal jährlich wird die Kasse vor der Mitgliederversammlung von einem Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer wird auf der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt. Der Kassenprüfer prüft die Kasse auf rechnerische Richtigkeit und verfasst darüber einen Kassenprüfbericht.
§ 12 Wahl des Vorstandes
Für die Wahl des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter benannt. Der Vorstand wird von den Mitgliedern vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Wahlgang (einfache Mehrheit), ob sie den Vorschlag annimmt. Der Vorstand wird für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorsitzende bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung.
Mindestens einmal im Geschäftsjahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom
Vorstand rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung (auch EMail
möglich) einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied schriftlich
binnen einer Frist einfordert. Die Ergänzung ist spätestens 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden mitzuteilen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn
1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es
kommt hierbei immer auf die abgegebenen, gültigen Stimmen an.
§ 14 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben
der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder
im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung
und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen
Datenschutzbeauftragten.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.07.2018 in Kraft.